Natürlich hat ein Bauunternehmer (Handwerker, Bauträger etc.) seinen Verzug nicht zu vertreten, soweit er durch schwerwiegende,
unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war. Damit würde er auch nicht für
die Verzögerung haften.
Die Pandemie kann so ein Umstand durchaus sein.
Ist es umstritten, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Unternehmer in diesem Sinne vom Verzug entlasten, weil der Besteller der Bauleistung anderer Ansicht ist, hat er darzulegen, wie
sich ein von ihm nicht zu verantwortender Umstand im Einzelnen auf den Herstellungsprozess ausgewirkt und ihn verzögert hat ("bauablaufbezogene Darstellung"). KG, Urteil vom 24.05.2022 - 21 U 156/21