Eine Entscheidung aus dem Juli 2022 stellt sich eindeutig auf die Seite des geschädigten Nachbarn, wenn beim Bauherrn bei Arbeiten etwas schiefgeht und der Nachbar geschädigt wird. Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Bauherr sanierte sein eigenes Haus und musste dabei Wasser abpumpen. Er ging davon aus, dass dieses Wasser auf dem eigenen Grundstück versickern werde. Leider stellte sich die Annahme als nicht richtig heraus. Ein Teil des Wassers kam auf das Grundstück des Nachbarn und dann über einen Lichtschacht in den Keller des Nachbarn. Dadurch hatte dann der Nachbar einen Schaden. Der Nachbar hat den Schaden selbst ausgebessert und verlangte dann von dem Bauherrn den Betrag, den der Nachbar sonst an einen Unternehmer für die Schadensbeseitigung hätte zahlen müssen. Das Landgericht sprach dem Nachbarn nur zum Teil einen Ersatzanspruch zu, weil erstens habe der Nachbar seinerseits auch dafür Sorge tragen können, dass auch bei Frost Wasser aus dem Lichtschacht hinreichend ablaufen kann und sich nicht den Weg in den Keller suchen würde. Zweitens sei der Nachbar keine Fachfirma und könne dann für die eigene Leistung nicht in der Höhe wie eine Fachfirma entlohnt werden. Das OLG sah die Sache anders und sprach dem Nachbarn den vollen Anspruch zu. Denn - so die Richter - der Lichtschacht war zwar nicht in Ordnung, aber selbst, wenn er in Ordnung gewesen wäre, hätte dann das Wasser des Bauherrn über das Kellerfenster in den Keller des Nachbarn laufen und den Schaden anrichten können. Der Nachbar könne auch fiktiv die Kosten der Fachfirma erstattet verlangen, denn dem Schädiger, also dem Bauherrn, solle es nicht zugutekommen, wenn ein Geschädigter den Schaden selbst repariert.
OLG Oldenburg, Urteil vom 8.7.2022 6 U 328/21