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Fundamentreste ehemaliger Gebäude sind keine bauliche Anlage

 Das OLG Brandenburg traf eine Entscheidung, die den Betreiber einer PV-Anlage teuer zu stehen kommt. Denn das Gericht sprach dem Anlagenbetreiber die Vergütung ab, die er darauf stützen wollte, dass er auf den Fundamentresten ehemaliger Gebäude eines Flurhafengeländes eine PV-Anlage errichtet habe. Die Anwälte hatten sich noch damit zu retten versucht, dass auch wenn das Gelände nicht insgesamt als bauliche Anlage zu werten wäre, doch zumindest die Fundamentreste eine bauliche Anlage seien. Dem folgte das OLG nicht. Eine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung setze eine konstruktiv zweckgerichtete Verwendbarkeit voraus und damit auch eine gewisse funktionale Abgeschlossenheit, die zumindest theoretisch noch eine selbständige Nutzbarkeit eröffnet. Mit dem Abriss der Gebäude sei diese Voraussetzung nicht mehr gegeben. Wichtig ist, dass in den Konstellationen oft ein Vergütungsanspruch auch dadurch realisierbar ist, dass man sich auf das Vorliegen einer Konversionsfläche stützt. Dies war aber in dem Fall wohl für den Anlagenbetreiber nicht möglich. Sie hatten die Anlage zu einer Zeit in Betrieb genommen, zu der alle Freiflächenanlagen ausschreibungspflichtig waren und hatten an der Ausschreibung nicht teilgenommen.

 

 OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2022 – 6 U 165/19 –