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Wann trägt der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko?

Architekt beauftragt und die Baugenehmigung wird nicht erteilt – Muss der Bauherr trotzdem den Architekten zahlen?

 

Der Architekt schuldet eine genehmigungsfähige Planung. Damit trägt er grundsätzlich das sog. Genehmigungsrisiko, wie das OLG Köln noch einmal herausgestellt hat. Die Leistung ist also bei einer fehlenden Genehmigung mangelhaft und dementsprechend nicht zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr Risiken kennt. Entscheidend für die Bewertung darüber, wann das Genehmigungsrisiko vom Bauherrn doch einmal selbst zu tragen ist, ist eine vertragliche Übernahme des Risikos. Eine vertragliche Risikoübernahme setzt voraus, dass der Architekt den Auftraggeber umfassend über die bestehenden Risiken aufklärt und belehrt und der Auftraggeber sich auf einen derartigen Risikoausschluss einlässt.

 

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2021 - 16 U 20/21 – und bestätigt durch BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – VII ZR 849/21 -