Abstandsflächen eingehalten: Verschattung einer PV-Anlage ist hinzunehmen – beugen Sie vor!
Das OVG Nordrein-Westfalen traf nun wiederholt die Entscheidung zu Lasten von Anlagenbetreibern, die deutlich macht, dass Funktion und Schutzzweck von Abstandflächen nicht zugunsten von Solaranlagen modifiziert werden. Das Gericht nahm klar Stellung dazu, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen, für das Nachbargrundstück regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darin besteht, dass eine bestehende günstige Lage bzw. ein Lagevorteil aufrechterhalten wird. Denn eine Einhaltung der Abstandsflächen indiziert die Einhaltung der erforderlichen Rücksichtnahme. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 7 A 924/21 -, juris Rn. 6). Selbst durch den weiteren Bau und dessen Verschattung drohende Ertragsverluste von 40 % ändern daran nichts – so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2022 - 2 A 518/22. Es hilft also nur im Vorfeld vor dem Bau entweder bauliche Entwicklung vorauszusehen, vertragliche oder sogar grundbuchrechtliche Abwehransprüche feststellen zu lassen oder die Anlage sonst umzuziehen.