· 

Was ist Verzugsschaden?

Nicht selten gerät eine der am Bauvorhaben beteiligten Parteien in Verzug. Infolge dessen entstehen häufig Verzugsschäden, welche der Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat. Das OLG Hamburg beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob es sich bei Kompensationszahlungen an Dritte um ersatzfähige Verzugsschäden handelt.

 

 

Hat der Gläubiger aufgrund des Verzugs des Schuldners Kompensationszahlungen an Dritte zu leisten, so sind diese ebenfalls ersatzfähige Verzugsschäden laut Urteil des OLG Hamburg.  Denn gerade solche Kompensationszahlungen begrenzen das Risiko der Entstehung von deutlich höheren adäquat-kausalen Schäden. Somit erweist sich die Zahlung von Kompensationen angesichts der sonst drohenden Schäden als finanziell maßvolle Lösung. Durch die der Gläubiger zudem seiner Schadensminderungspflicht nachkommt. Kompensationszahlungen an Dritte sind mithin ersatzfähige Verzugsschäden.

 

 

OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 52/21