Der BGH beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, welche Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten bestehen. In seinem Beschluss stellte der BGH heraus, dass für eine schlüssige Begründung eines Stundenlohnvertrages der Unternehmer allein darlegen und beweisen müsse, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung mit welchen Stundensätzen angefallen seien. Es bedarf grundsätzlich keiner Differenzierung in der Art, dass abgerechnete Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Im Falle einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, über eine entsprechend detaillierte Abrechnung, ist eine umfassend und detaillierte Aufschlüsselung vom Unternehmer vorzunehmen. Der Besteller habe Tatsachen und Umstände darzulegen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmens ergibt, um eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung zu bewirken. Laut Beschluss des BGH, habe der Besteller, sofern in Frage stehe, ob es sich bei den abgerechneten Stunden um Nachbesserungsarbeiten handelt, ebenfalls selbst die Umstände und Tatsachen zur Klärung der Frage darzulegen.
BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 882/21