Das LG Köln weist darauf hin, dass der Besteller einen Anspruch auf ein Werk hat, das (zum Zeitpunkt der Abnahme) den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Werden Abdichtungen nicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, begründet dies allein den Mangel. Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist unerheblich, dass es (noch) nicht zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist.
LG Köln, Urteil vom 16.12.2022 - 18 O 25/20