Der Gesetzgeber hat das Umsatzsteuerecht geändert, um Anlagenbetreiber von PV-Anlagen Aufwand mit dem Finanzamt zu ersparen. Gleichzeitig sollte dies wirtschaftlich nicht nachteilig werden. So muss der Anlagenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer auf seine Stromvorteile abführen, muss aber auch nicht die Umsatzsteuer auf die Erwerbskosten an das Finanzamt abführen. Damit dadurch die PV-Anlage nicht teurer für ihn wird, muss der Installateur die Umsatzsteuer auch nicht dem Anlagenbetreiber in Rechnung stellen. Mancher Anlagenbetreiber hat allerdings damit zu kämpfen, dass zum alten Recht er eine Rechnung bekam, er „brav“ alles schon zahlte, der Vorgang aber dem neuen Recht unterliegt. Dennoch zahlt der Installateur die von ihm zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer nicht dem Anlagenbetreiber zurück. So auch in einem Fall, der nun vom Amtsgericht Bielefeld, Urt. v. 11.01.2024 zum AZ 408 C 27/23 – entschieden wurde. Es kommt für die Anwendung des neuen Rechts darauf an, wann der Vertrag erfüllt wurde. Auch wenn es ein Kaufvertrag ist und ein Teil vor der Geltung des neuen Rechts und ein Teil nach Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuerrechts geliefert wurde, ist auf den gesamten Betrag keine Umsatzsteuer angefallen – zumindest wenn 2023 erst eine „wesentliche“ Komponente wie ein Wechselrichter geliefert wurde.
Der Installateur hat nun die Umsatzsteuer in voller Höhe zu erstatten zzgl. Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten.