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Fehlende Aufklärung über statische Veränderungen eines Wohnhauses berechtigen zum Rücktritt wegen arglistiger Täuschung

Das OLG Zweibrücken stellt klar, dass der Verkäufer eines Wohnhauses potenzielle Käufer aktiv und ungefragt darüber aufklären muss, wenn er Änderungen an tragenden Wänden und damit an der Statik des Gebäudes vorgenommen hat und kein Nachweis über die statische Tragfähigkeit nach diesen Maßnahmen vorliegt. Unterbleibt eine solche Aufklärung, berechtigt dies den Käufer zum Rücktritt wegen arglistiger Täuschung. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer selbst von der Tragfähigkeit überzeugt ist.

 

 

 OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23