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Nichtigkeit einer Vereinbarung über Maklerlohn

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Makler und einem Immobilienverkäufer wegen eines Verstoßes gegen § 656d BGB und dem darin geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns nichtig ist, wenn der Käufer zur Zahlung des vollen Honorars an den Makler verpflichtet wird. Der BGH stellt damit klar, dass § 656d BGB nicht nur auf Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus untereinander anwendbar ist, sondern jegliche Art einer vertraglichen Vereinbarung erfasst, durch die unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch des Maklers auf Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn gegenüber der Partei des Kaufvertrags begründet wird, die nicht Partei des Maklervertrags ist. Als Rechtsfolge der Nichtigkeit kann der Käufer die Rückerstattung des Maklerlohns verlangen.

 

-   BGH, Urt. v. 6. März 2025 - I ZR 138/24