Wer mit seinem Vertragspartner die VOB/B vereinbart, aber eben nicht im Ganzen, sondern auch im Ver-trag Änderungen vornimmt (in der Praxis nicht selten!), der muss seit der gestern veröffentlichten Ent-scheidung vom BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20 damit rechnen, dass man sich nicht mehr auf § 4 Abs.7 VOB/B berufen kann.