Rechtsschutzversicherung und Baurecht

 

Bei Bauangelegenheiten kann es sich zum einen um eine Vertragsangelegenheit oder auch um einen Verwaltungs-Rechtsschutz handeln.

 

Wichtig und eine zentrale Rolle spielt allerdings im Bauangelegenheiten, dass nach § 3 Abs. 1 kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit immobilienbezogenen Angelegenheiten gewährt wird,

  • wenn es um den Erwerb oder die Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst zu Wohnzwecken zu nutzen bzw. genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles geht oder wenn es um die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles geht oder
  • wenn es um die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • oder der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles,  das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt

 

oder wenn es um die Finanzierung eines der unter den zuvor genannten Fällen genannten Vorhaben handelt.

 

 

Damit gibt es schon einen relativ weitgehenden Baurisikoausschluss. Rechtsschutz wird aber z.B. dann gewährt, wenn man gegen die Baugenehmigung des Nachbarn vorgehen möchte. Rechtsschutz wird gewährt, wenn die bei einem Altbau beauftragte Handwerkleistung mangelhaft ist und Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Oder wenn es um den Verkauf eines selbst genutzten Gebäudes geht, bei dem möglicherweise der Käufer Ansprüche geltend macht.