Bei Bauangelegenheiten kann es sich
zum einen um eine Vertragsangelegenheit oder auch um einen Verwaltungs-Rechtsschutz handeln.
Wichtig und eine zentrale Rolle spielt allerdings im Bauangelegenheiten, dass nach § 3 Abs. 1 kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit immobilienbezogenen Angelegenheiten gewährt wird,
oder wenn es um die Finanzierung eines
der unter den zuvor genannten Fällen genannten Vorhaben handelt.
Damit gibt es schon einen relativ weitgehenden Baurisikoausschluss. Rechtsschutz wird aber z.B. dann gewährt, wenn man gegen die Baugenehmigung des Nachbarn vorgehen möchte. Rechtsschutz wird gewährt, wenn die bei einem Altbau beauftragte Handwerkleistung mangelhaft ist und Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Oder wenn es um den Verkauf eines selbst genutzten Gebäudes geht, bei dem möglicherweise der Käufer Ansprüche geltend macht.