Gehen Beeinträchtigungen einer auf dem Dach einer landwirtschaftlichen Lagerhalle montierten PV-Anlage durch ortsübliche Verschmutzungen und Beschädigungen durch Tiere zulasten des Auftragnehmers, trägt dieser das Risiko eines Minderertrages infolge von Staub-, Sand- und Schmutzablagerungen, Blättern und Zweigen sowie Vögel-Exkrementen. Abhängig vom Vertrag hat er dann auch in diesen Fällen den Minderertrag dem Auftraggeber auszugleichen.
Die Frage, ob ein Kauf- oder ein Werkvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Installateur vorliegt, ist von Fall zu Fall zu entscheiden und in Grenzfällen weiterhin nicht geklärt. Wir verweisen auf die Urteile BGH VII ZR 46/17, BGH VII ZR 173/16 und den Hinweis des OLG Düsseldorf. In vielen Fällen ist die Unterscheidung von keiner bis marginalen faktischen Wirkung für den Anlagenbetreiber und den Installateur. Ausdrücklich möchten wir in dem Zusammenhang erneut darauf hinweisen, dass es sowohl bei einem Kauf- als auch einem Werkvertrag um eine 2- oder 5-jährige Gewährleistungsfrist gehen kann. Ein deutlicher Unterschied ist nun aber durch die Entscheidungen des BGH vom 22.02.2018 und 21.06.2018 entstanden. Bei einem Kaufvertrag kann dem Anlagenbetreiber ein deutlich höherer Schäden zustehen als bei einem Werkvertrag.