Wir stehen Ihnen zur Verfügung, wenn es z.B. um folgendes geht:
In vielen Bauprozessen spielt eine Rolle, ob ein sogenannter Baumangel vorliegt. Aktuell hierzu das OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 zum AZ 16 U 63/15.
Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob auch bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, ohne dass ein Schaden bereits erkannt werden kann, eine Sache
mangelhaft ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln bejaht, wobei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Zum einen hat das Gericht aufgeführt, dass der Auftragnehmer regelmäßig
stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Faches wie sie unter anderem in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zusichert. Etwas anderes kann
nur dann gelten, sofern es auch anders vereinbart ist. Dabei gelte ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik auch ohne ein Schadenseintritt als Mangel. Der Auftragnehmer hat höchstens
die Möglichkeit, ihm günstige abweichende Vereinbarungen zu beweisen. Grundsätzlich müsse kein Bauherr sich mit einem mangelhaften Bauwerk begnügen und einen Minderwert ausgeglichen bekommen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung vom BGH bestätigt wird.