Privates Bau- und Architektenrecht

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, wenn es z.B. um folgendes geht:

  • die Unterstützung im Baugenehmigungsverfahren,
  • gerichtliche Durchsetzung der Rechte des Bauherren sowie des Nachbarn,
  • die Hilfe bei Problemen beim Denkmalschutz,
  • Abwehr von Untersagungs- und Abrissverfügungen,
  • die Vertretung bei Baumängeln in der Bauphase und danach,
  • die Geltendmachung von Ansprüchen von Handwerkern, Architekten und Ingenieuren,
  • die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die Durchführung von selbständigen Beweisverfahren und Schlichtungsverfahren,
  • die Prüfung von Verträgen, die Unterstützung bei Musterverträgen, AGBs
  • Haftungsangelegenheiten oder die
  • Anspruchssicherung bei Insolvenzen.
 

Ein Fall aus der Praxis:

In vielen Bauprozessen spielt eine Rolle, ob ein sogenannter Baumangel vorliegt. Aktuell hierzu das OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 zum AZ 16 U 63/15.

Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob auch bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, ohne dass ein Schaden bereits erkannt werden kann, eine Sache mangelhaft ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln bejaht, wobei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Zum einen hat das Gericht aufgeführt, dass der Auftragnehmer regelmäßig stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Faches wie sie unter anderem in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zusichert. Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern es auch anders vereinbart ist. Dabei gelte ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik auch ohne ein Schadenseintritt als Mangel. Der Auftragnehmer hat höchstens die Möglichkeit, ihm günstige abweichende Vereinbarungen zu beweisen. Grundsätzlich müsse kein Bauherr sich mit einem mangelhaften Bauwerk begnügen und einen Minderwert ausgeglichen bekommen.

 

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung vom BGH bestätigt wird.

 

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